Covenants: Vertragsbedingungen für Anleihen

 

Anleger von Anleihen, insbesondere Mittelstandsanleihen, interessieren sich verstärkt für die sog. Covenants.

 

Der Begriff stammt aus dem Altfranzösischen („covenant“ = Vertrag). In der Praxis sind damit Vertragsbedingungen gemeint, die sich der Kreditnehmer auferlegt.

 

Daher kommen sie auch bei der Begebung einer Anleihe zur Anwendung. Das Unternehmen, das Anleihen auf dem Markt absetzen will, gibt sich selbst solche Covenants, um die Anleihe für den Anleger attraktiver zu machen. Die Covenants sollen den Anlegern eine erhöhte Sicherheit bieten.

 

Es bestehen viele Arten von Covenants. Für den Anleger ist es wichtig zu verstehen, was sich hinter den einzelnen Covenants verbirgt. Insbesondere ist auch nach dem praktischen Nutzen für den Anleger zu fragen.

 

Ich stelle Ihnen deshalb die einzelnen Covenants vor:

 

Kontrollwechselklauseln (change of control)

Hiermit wird dem Anleihegläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, sofern sich die Mehrheitsverhältnisse des Unternehmens oder dessen Geschäftsführung/Management ändern. 

 

Eine solche Kontrollwechselklausel gibt dem Anleihegläubiger eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die zukünftige Unternehmensführung.

 

Hauptzweck der Kontrollwechselklausel ist jedoch ein anderer, nämlich das Unternehmen vor feindlichen Übernahmen zu schützen. Je mehr Anleihen mit Kontrollwechselklauseln ausgegeben wurden, desto unattraktiver wird das Unternehmen als Übernahmeobjekt. Ein Erwerber muss eine Kündigungswelle bei den Anleihen befürchten und hat daher mit erhöhtem Finanzierungsbedarf zu rechnen.

 

Ausschüttungssperren (payout blocks)

Ausschüttungssperren sind demgegenüber schon eher geeignet, die Interessen des Anleihegläubigers zu bedienen.

 

Wird eine Ausschüttungssperre vereinbart, so verpflichtet sich das Unternehmen, erzielte Gewinne nur bis zu einem gewissen Grad an die Gesellschafter auszuschütten. So wird sichergestellt, dass die laufenden Gewinne in das Unternehmen reinvestiert werden. Dies kommt letztlich dem Anleihegläubiger zugute, da sich das Totalverlustrisiko minimiert. Die Substanz des Unternehmens wird so erhalten.

 

Verzugsklauseln (default)

Verzugsklauseln berechtigen den Anleihegläubiger, die Anleihe sofort fällig zu stellen. Hierzu muss ein Verzugsgrund vorliegen. Je nach Verzugsgrund werden die Verzugsklauseln unterschiedlich bezeichnet:

 

- Nichtzahlung (non-payment):                                     

Der Anleihegläubiger darf kündigen, wenn das Unternehmen fest vereinbarte Fälligkeitstermine für die Zahlung von Zinsen/Tilgung nicht einhält.

 

- Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (material adverse change):

Kündigungsgrund ist hier die wesentliche Verschlechterung der rechtlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens.

 

- Insolvenz (insolvency or insolvency procedures):

Hier besteht ein Kündigungsgrund, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

 

- Drittverzug (cross default):

Gerät das Unternehmen bei Dritten in Zahlungsverzug (zum Beispiel bei einer Bank), so darf der Anleihegläubiger kündigen. Diese Klausel kann eine Kettenreaktion auslösen und schnell zu einem Finanzierungsengpass für das Unternehmen führen. Die Klausel ist daher mit Vorsicht zu genießen.