Bei Sachversicherungen wie zum Beispiel der Gebäudeversicherung tauchen bisweilen Begriffe auf, die nicht jedem geläufig sind.
Der Begriff der "unbenannten Gefahr" ist jedenfalls außerhalb des Versicherungsrechts eher unbekannt. Dabei taucht der Begriff in vielen Versicherungsbedingungen auf.
Normalfall: Namentliche Aufzählung
Kennzeichnend für die Sachversicherung ist, dass sie die versicherten Gefahren im Normalfall namentlich aufzählt.
Dieses Prinzip kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz sehr lückenhaft ist und nur wenige Schadensereignisse tatsächlich versichert sind.
Allgefahrendeckung
Diesem Problem begegnen einige Versicherer mit einer Art Allgefahrendeckung, genannt Versicherung "unbenannter Gefahren".
Bei Gebäudeversicherungen sind damit zum Beispiel bestimmte Verschmutzungen durch Auslaufen oder Verschütteten von Flüssigkeiten gemeint.
Die augenscheinlich sehr weitreichende Deckung wird jedoch einerseits durch die Risikobeschreibung als auch durch die Risikoausschlüsse wieder eingeschränkt.
Einschränkung auf von außen wirkende Ereignisse
Eine erste Einschränkung besteht darin, dass die unbenannte Gefahr auf von außen einwirkende Ereignisse beschränkt wird.
Damit sind beispielsweise solche Schadensursachen ausgeschlossen, die unmittelbar oder ausschließlich auf einem inneren, betriebsinternen Vorgang beruhen. Dies kann zum Beispiel ein Konstruktions- oder Materialfehler sein.
Unvorhersehbarkeit
Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass nur die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung versichert ist.
Diese Unvorhersehbarkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn dem Versicherungsnehmer zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann.
Probleme im Versicherungsfall
Der Begriff der unbenannten Gefahr ist leider keine geglückte Wortschöpfung. Sie verursacht Abgrenzungsprobleme in der Praxis. Die damit suggerierte Allgefahrendeckung liegt in vielen Fällen tatsächlich nicht vor.
Dies musste auch ein Versicherungsnehmer in einem Rechtsstreit vor dem OLG Saarbrücken (Urteil vom 20.05.2022, Az. 5 U 60/21) erfahren.
In dem Rechtsstreit klagte der Versicherungsnehmer gegen seinen Gebäudeversicherer wegen einer Kontaminierung in einer Grube.
Zwar stellte das Gericht fest, dass die betreffende Grube als Gebäude bzw. Bauwerk unter den Versicherungsschutz fällt.
Keine Unvorhersehbarkeit im Einzelfall
Das Gericht befasst sich in der weiteren Urteilsbegründung jedoch mit der Frage der Unvorhersehbarkeit. Das Gericht war dabei der Ansicht, dass der Schaden, nämlich die Kontaminierung mit Öl, durch die frühere Eigentümerin und Versicherungsnehmerin verursacht sein musste. Das Gericht folgerte daraus, dass nicht mehr von einer unvorhergesehenen Zerstörung oder Beschädigung die Rede sein könne.
Neben anderen Gründen war dies entscheidend für die Abweisung der Klage.