Öffnungsaktion bei der PKV

 

Die Öffnungsaktion bei der privaten Krankenversicherung bietet Beamten, Beamtenanfänger, Beamte auf Widerruf und deren Familienangehörige den Zugang zur privaten Krankenversicherung unter erleichterten Bedingungen.

 

Erleichterte Bedingungen

 

Die Öffnungsaktion bietet besondere Bedingungen, die sonst am Markt nicht erhältlich sind.

Wichtigste Punkte dabei:

  • etwaige Risikozuschläge sind auf 30 % des Beitrags begrenzt 
  • es werden keine Leistungsausschlüsse vereinbart
  • keine Ablehnung aus Risikogründen

Diese Bedingungen sind für Personen mit Vorerkrankungen interessant. Dieser Personenkreis hat es erfahrungsgemäß schwer, sich zu attraktiven Konditionen privat krankenversichern zu lassen. 

Entweder man wird von der PKV gar nicht erst angenommen oder es werden Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen vorgesehen, die den Versicherungsschutz entwerten. Schließlich kann es auch sein, dass man erhebliche Mehrkosten in Form eines monatlichen Risikozuschlags zu schultern hat.

 

Bei der Öffnungsaktion verpflichten sich die teilnehmenden Versicherungen niemanden wg. Vorerkrankungen abzulehnen. Weiterhin sind Leistungsausschlüsse nicht vorgesehen. Ein etwaiger Risikozuschlag ist auf max. 30 % des Beitrags begrenzt.

 

Teilnehmende Versicherungskonzerne

 

Nicht alle Versicherungen beteiligen sich an der Öffnungsaktion. Allerdings sind die großen wie Allianz, DKV, Barmenia, Debeka, DBV, Hallesche, HUK-Coburg und weitere dabei.  

 

Makler muss über Öffnungsaktion aufklären

 

Wer, wie so viele, einen neuen Krankenversicherungsschutz über einen Makler sucht, hat Anspruch darauf, über die Öffnungsaktion aufgeklärt zu werden.

 

Hier zeigen die Erfahrungen aus der Praxis, dass die Öffnungsaktion leider häufig übersehen bzw. „vergessen“ wird. Dies mag mit Verprovisionierung dieser Tarife zusammenhängen.

 

Dies kann für den Makler allerdings teuer werden, denn er haftet dann aus Falschberatung.

 

Vergleiche LG Leipzig Endurteil v. 17.11.2020 – 8 O 3153/17:

 

 

„Nachdem die Klägerin bei ihrer Anmeldung im Internet angegeben hatte, sie sei Beamtin und zudem die bereits beantragte Verbeamtung unstreitig Gegenstand des Gesprächs zwischen den Parteien war, war der Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch über die Öffnungsaktion Auskunft zu geben. Dies ergibt sich daraus, dass diese Aktion für erstmals ernannte Beamte eine gegenüber anderen Personen weitere Möglichkeit des Wechsels in eine private Krankenversicherung bot. (…) Gerade weil über die „Öffnungsaktion“ eine gegenüber der sonst gegebenen Situation günstigere Wechselmöglichkeit bestand, weil der Risikozuschlag für die betreffende Personengruppe maximal 30% betrug, war das Interesse der Klägerin wegen ihrer Vorerkrankungen offenkundig, mit diesem geringen Risikozuschlag zu wechseln, auch wenn sie zunächst die Entscheidung über ihren Antrag auf Verbeamtung abwarten musste.“

 

Bei Verdacht auf Falschberatung

 

Wer sich nicht richtig beraten fühlt und den Verdacht hat, vom Makler falsch beraten worden zu sein, sollte seine Ansprüche prüfen lassen. 

 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir auch gerne die Deckungsanfrage. Versicherungsrecht ist bei den meisten Rechtsschutzpolicen versichert. 

 

Für eine unverbindliche Kontaktaufnahme kann das folgende Kontaktformular genutzt werden:

 

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