„Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist keine Impfpflicht

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat nunmehr bestätigt, dass die sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ keine Impfpflicht ist.

 

Impfpflicht oder Nachweispflicht?

Das klingt zunächst einmal seltsam.

 

Die sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ wurde Ende 2021 durch Beschluss des Bundestags eingeführt. 

 

Die Wortschöpfung „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ gibt den Inhalt des Gesetzes jedoch nicht richtig wider.

 

Der betreffende Paragraph im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist § 20a IfSG. Dieser trägt folgende Überschrift:

 

„§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19“

 

Damit ist der Inhalt des Gesetzes schon besser umschrieben. Es geht vorliegend darum, dass bestimmte Berufsgruppen einen Immunitätsnachweis vorzulegen haben. Diese Immunität kann durch Impfungen aber auch durch Infektionen erworben worden sein. 

 

Dass Genesene hier nur 90 Tage nach Testung als genesen gelten, soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.

 

Was passiert nun aber, wenn man nicht immunisiert ist?

Diese Frage beschäftigte das Verwaltungsgericht in Hannover (Az.: 15 B 1609/22) und dann in zweiter Instanz auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 14 ME 258/22).

 

Es ging um eine Angestellte in einem Seniorenhaus. Der Arbeitgeber meldete dem örtlichen Gesundheitsamt, dass für diese Angestellte kein Immunitätsnachweis vorliege.

 

Das Gesundheitsamt ordnete sodann an, dass die Angestellte einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb von 14 Tagen und innerhalb von weiteren 42 Tagen einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung vorzulegen hätte.

 

Für den Fall, dass sie dieser Verfügung nicht nachkommen sollte, ordnete das Gesundheitsamt ein Zwangsgeld an.

 

Erfolg vor Gericht

Gegen diese Verfügung setzte sich die Angestellte erfolgreich vor Gericht zur Wehr:

 

Sowohl das Verwaltungsgericht Hannover als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht betonen die Freiwilligkeit der Impfentscheidung und kommen (im Eilverfahren) zu dem Ergebnis, dass das Vorgehen des Gesundheitsamtes rechtswidrig war.

 

§ 20a IfSG bietet keine Handhabe für die Behörden, zu Impfungen gegen CODID-19 zu verpflichten.

Insoweit hat wohl die Einordnung als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ selbst das Gesundheitsamt in die Irre geführt.

 

Als Sanktion für die Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises ist das Betretens- oder Tätigkeitsverbot vorgesehen.

 

Das Oberverwaltungsgericht stellt klar (Pressemitteilung v. 22.06.2022):

 

„Die verkürzt auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.“