Masernschutzgesetz nachgeschärft

 

Am 10.12.2021 hat der Bundestag eine neue einrichtungsbezogene Nachweispflicht in Sachen COVID-19-Impfung eingeführt. Hiervon ist medizinisches Personal betroffen.

 

Vorbild Masernschutzgesetz

Die neuen Regelungen finden sich in § 20a IfSG. Auffällig sind die vielen Ähnlichkeiten mit dem Masernschutzgesetz. 

 

So kann die Nachweispflicht durch ähnliche Dokumente erfüllt werden: Impfnachweis, Immunitätsnachweis oder ärztliches Zeugnis einer medizinischen Kontraindikation.

 

Auch sind entsprechende Meldepflichten des Arbeitgebers/der Einrichtung an das Gesundheitsamt vorgesehen.

 

Zum anderen gibt es einen Stichtag (15.03.2021), mit dem alte und neue Fälle unterschieden werden. 

 

Neuregelung des Masernschutzgesetzes

In der  Berichterstattung ging dabei fast völlig unter, dass auch der bestehende § 20 IfSG, der u.a. die wesentlichen Regelungen des Masernschutzgesetzes enthält, geändert wurde.

 

Diese Neuregelungen fallen in zwei Teile:

 

Verlängerung der Übergangsfrist

Aus Sicht der Eltern ist zunächst positiv zu nennen, dass die Übergangsfrist aus § 20 Abs.10 IfSG ein weiteres Mal verlängert wurde.

 

Diese endet nun am 31.07.2022. 

 

Damit ergeben sich in den Kitas und Schulen allerdings erhebliche Diskrepanzen zwischen den Kindern:

 

Sog. Bestandskinder haben bis Mitte 2022 Zeit, einen Nachweis vorzulegen. Bei Neuaufnahmen ist die Nachweispflicht sofort zu erfüllen. 

 

Beispiel: Ein Kind, das in einer Kita in 02/2020 aufgenommen wurde, hat bis 07/22 Zeit einen Nachweis vorzulegen. Ein Kind, das in derselben Kita in 03/2020 aufgenommen wurde, hatte den Nachweis bereits sofort, d.h. in 03/2020 vorzulegen.

 

Übergangsfrist nicht epidemiologisch begründet

Diese sehr lange Übergangsfrist ist nicht epidemiologisch begründet. Sie konterkariert  den eigentlichen gesetzgeberischen Zweck, nämlich einen möglichst umfassenden Schutz gegen Maserninfektionen zu gewährleisten.

 

Vielmehr ist die nun schon zweifach verlängerte Übergangsfrist politisch zu erklären: Man will eine Überlastung der Gesundheitsämter vermeiden. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist mit zahlreichen Meldungen der Kitas und Schulen an die Gesundheitsämter zu rechnen. 

 

Meldepflicht bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit

Das Masernschutzgesetz wurde allerdings an einigen Stellen auch nachgeschärft:

 

Neu ist z.B. eine Benachrichtigungspflicht der Kita/Schule, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. 

 

Man muss hierzu anmerken, dass einige Kitas und auch Gesundheitsämter die alte Rechtslage bereits vorher so interpretiert haben, ohne allerdings eine ausdrückliche rechtliche Grundlage hierfür zu haben. 

 

Anordnung ärztlicher Untersuchung

Neu eingeführt wurde ebenfalls die Befugnis des Gesundheitsamtes, eine ärztliche Untersuchung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation anzuordnen, vgl. § 20 Abs.12 S.2 IfSG.

 

Weiteres Vorgehen

Die Neuregelungen kommen wohl vielen Gesundheitsämtern entgegen. Aus der Praxis ist bekannt, dass zumindest einige Gesundheitsämter sehr ausgreifend medizinische Informationen abfragen wollen.

 

Viele Eltern fühlen sich ausgeforscht. Diese Tendenz dürfte sich in Zukunft verstärken.

 

Bei Fragen zum Masernschutzgesetz oder zum Impfen gerne bei der Rechtsanwaltskanzlei Robert Nebel, M.A., melden. Es kann auch das Kontaktformular genutzt werden:

 

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