BGH zu Prämiensparverträgen: Sparkasse darf Zinsen nicht einfach ändern

 

Der BGH hat in seinem Urteil v. 06.10.2021, XI ZR 234/20, festgestellt, dürfen Sparkassen die Zinsen in ihren Prämiensparverträgen nicht einseitig ändern. Die entsprechende Klausel der Sparkassen sei unwirksam - so der BGH.

 

Umstrittene Klausel: Zinsänderung durch Aushang

Die vor Gericht verhandelte Klausel sah vor, dass die Sparkasse berechtigt sei, die Zinsen einseitig zu ändern:

 

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."

 

Fehlende Kalkulierbarkeit

Der BGH stört sich nun daran, dass für den Verbraucher überhaupt nicht kalkulierbar sei, wie sich der Zinssatz entwickele.

 

Die o.g. Klausel sei unwirksam, "da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist".

 

Verjährung beginnt erst bei Beendigung des Sparvertrages

Die Frage der Verjährung hat der BGH ebenfalls im Sinne der Verbraucher beantwortet:

 

Diese beginnt laut BGH erst mit der Beendigung des Sparvertrages. Damit verlagert der BGH den Beginn der Verjährung auf den spätestmöglichen Zeitpunkt verlegt. 

 

Die Gegenansicht vertritt den Standpunkt, dass die Verjährung mit der jährlichen Zinsgutschrift beginne.

 

Auch hier setzt der BGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort.

 

Folgen für die Praxis

Das Urteil hält einige unangenehme Feststellungen für die Finanzbranche bereit. Viele Kunden werden nun aufgrund des Urteils Zinsgutschriften verlangen und einklagen.