Die Stadt Rosenheim hat wie viele bay. Kommunen eine Maskenpflicht für bestimmte Teile der Innenstadt angeordnet.
Bei der Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 ist der Stadt allerdings ein Fehler bei der Bekanntgabe unterlaufen (einen Tag zu früh), so dass die Allgemeinverfügung nicht wirksam verkündet wurde. Dies hat jedenfalls das Verwaltungsgericht München in einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ausgeführt, VG München, Beschluss v. 06.04.2021, Az.: M 26a S 21.1667, Rn. 47:
"Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein von der
zwei-Wochen-Fiktion des Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG abweichender Tag der Be-
kanntmachung bestimmt werden, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung fol-
gende Tag. Da die ortsübliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom
29. März 2021 im Amtsblatt der Stadt Rosenheim am 29. März 2021 erfolgte, hätte
dies nicht der 29. März 2021, sondern frühestens der darauffolgende Tag sein dürfen,
mithin der 30. März 2021. Erfolgt eine Bekanntmachung jedoch abweichend von zwin-
genden gesetzlichen Vorgeben, so wird der Verwaltungsakt gegenüber dem Beteilig-
ten gem. Art. 43 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG nicht wirksam, denn die Bekanntgabe ist nicht
Rechtmäßigkeits-, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung m.w.N.)."
Das Gericht stellt fest, dass die Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 keine Wirkungen entfaltet. Nach derzeitigen Kenntnistand hat die Stadt Rosenheim hierauf bisher nicht reagiert.
Die unwirksame Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 war jedoch ohnehin bis zum 18.04.2021 befristet. Daher wird voraussichtlich in den nächsten Tage eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Nach den Ausführungen des Gerichts dürfte es daher derzeit an einer Rechtsgrundlage z.B. für eine Maskenpflicht an den in der Allgemeinverfügung genannten Plätzen in Rosenheim fehlen. Eine solche Rechtsgrundlage ist jedoch Voraussetzung für Sanktionen wie Bußgelder.