Wer einen Handwerker in Anspruch nehmen möchte oder ein Umzugsunternehmen beauftragt, wird in der Regel einen Kostenvoranschlag einholen.
Kostenvoranschlag sinnvoll
Ein solcher Kostenvoranschlag (im Gesetz Kostenanschlag genannt) ist auch sinnvoll. So erhält man eine Kalkulationsgrundlage und sieht, wie der Unternehmer abrechnet.
Der Kostenvorschlag ist zunächst unverbindlich und stellt eine Schätzung des Unternehmers dar. Darin unterscheidet er sich z.B. von einem Pauschalangebot, in dem der Endpreis bereits im Vorhinein festgelegt wird. Auch wenn ein Pauschalpreis für den Auftraggeber interessant sein kann, lässt sich dieser in der Praxis oft nicht durchsetzen. Grund hierfür ist, dass Handwerker ungern das Risiko eines etwaigen Mehraufwands auf sich nehmen.
Kostensteigerung ist mitzuteilen
Damit kommen wir zu einem häufigen Problem im Zusammenhang mit Kostenvoranschlägen:
Nachträgliche Kostensteigerungen.
Nicht selten ist die Schlussrechnung des Unternehmers höher als der Kostenvoranschlag. Müssen diese zusätzlichen Kosten nun bezahlt werden oder nicht?
Das Gesetz sieht den Unternehmer nicht auf Gedeih und Verderb an seinen Kostenvoranschlag gebunden. Es kann ja immer sein, dass sich im Laufe des Projekts bisher unbekannte Schwierigkeiten auftun. Die dadurch erforderliche Mehrarbeit soll auch grundsätzlich vergütet werden.
Allerdings trifft den Unternehmer eine Hinweispflicht (§ 649 Abs.2 BGB).
Wesentliche Überschreitung
Erkennt der Unternehmer, dass der ursprüngliche Preis nicht zu halten ist und es wesentlich teurer wird, muss er dies dem Auftraggeber mitteilen. Die Grenze für eine wesentliche Überschreitung liegt ungefähr bei 15 %. Darunter ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber zu warnen.
Liegt er darüber, besteht eine Mitteilungspflicht. Dann kann der Auftraggeber entscheiden:
Er kann den Vertrag außerordentlich kündigen oder die Arbeiten mit der nun bekannten Kostensteigerung fortsetzen lassen.
Mitteilung versäumt: Schadensersatz
So weit zu unserem Musterfall. In der Praxis passiert allerdings häufig Folgendes:
Der Unternehmer macht einfach weiter und teilt dem Auftraggeber nichts von der Kostensteigerung mit. Dieser erfährt erst davon, wenn er die Rechnung erhält.
Doch Vorsicht: Wird die Mitteilung versäumt, macht sich der Unternehmer schadensersatzpflichtig. Dann ist der Auftraggeber so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Mitteilung gestanden hätte.
Zu niedrig kalkuliert: Schadensersatz
Ebenfalls schadensersatzpflichtig macht sich der Unternehmer, wenn der Kostenvoranschlag von Anfang an zu niedrig kalkuliert wurde, bspw. um den Auftrag zu erhalten. In diesen Fällen liegt eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten vor.
Fazit
Überhöhte Rechnungen sollten keinesfalls einfach so akzeptiert werden. Eine genaue Prüfung lohnt sich.