Frage-Antwort-Spiel bei Versicherungen

Jeder kennt das:

Bei Abschluss einer Versicherung werden einem jede Menge Fragen gestellt: Diese richtig zu beantworten, ist nicht immer ganz einfach.

 

Gesundheitsfragen

Der Klassiker sind zum Beispiel die Gesundheitsfragen bei der Privaten Krankenversicherung oder bei der Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

Diese sollten nach Möglichkeit, vollständig beantwortet werden. Was ist aber z.B. mit Erkrankungen, nach denen gar nicht gefragt wird? Muss ich auch ungefragt Erkrankungen aus der Vergangenheit offen legen?

 

Nur bestimmte Erkrankungen erfragt

Ein solcher Fall landete vor dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.04.2018, Az. 12 U 156/16).

 

Ein Berufsunfähigkeitsversicherer fragte nur nach ganz bestimmten Erkrankungen. Diese Erkrankungen lagen allesamt nicht vor, weshalb die Fragen bei Antragstellung verneint wurden.

Für den Fall, dass eine Frage mit „Ja“ beantwortet werden sollte, kam ein weiterer Fragenkatalog zum Zuge. In diesem wurde nach „Multipler Sklerose“ gefragt. Dieser Fragenkatalog kam demnach nicht zum Zuge.

 

An dieser Krankheit litt der Versicherungsnehmer schon seit einiger Zeit. Aufgrund der Fragestellung wurde die Krankheit jedoch nicht angegeben.

 

Zwei Jahre nach Vertragsabschluss kam es zum Leistungsantrag, Berufsunfähigkeit wegen multipler Sklerose (MS).

 

Die Versicherung berief sich auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Sie war der Ansicht, der Versicherungsnehmer habe mit der Erkrankung an Multipler Sklerose einen gefahrerheblichen Umstand vorsätzlich verschwiegen und damit arglistig getäuscht. Die Versicherung verweigerte aus diesem Grund Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

 

Das OLG Karlsruhe sah dies anders. Hintergrund ist die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):

 

Alte Rechtslage

Nach alter Rechtslage sah § 16 Abs. 1 VVG vor, dass der Versicherungsnehmer „alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen“ hat.

 

Auf Deutsch heißt das: Der Versicherungsnehmer musste im Zweifel alle Umstände angeben, die möglicherweise für die Versicherung relevant sein könnten. Ansonsten lief der Versicherungsnehmer Gefahr, eine Anzeigepflichtverletzung zu begehen.

 

Im Zweifel hätten daher alle möglichen Gefahrumstände angegeben werden müssen. Dies war die Rechtsansicht der Versicherung.

 

Neuregelung

Diese Regelung wurde nunmehr durch § 19 VVG abgeschafft. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer nur noch solche Gefahrumstände angegeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

 

Hiervon machen die meisten Versicherungen ausgiebig Gebrauch.

 

Trotzdem können auch bei schriftlichen Fragen Zweifel bestehen, was Inhalt und Umfang der Offenlegungspflicht betrifft.

 

Daher empfehlen sich möglichst konkrete und einfach strukturierte Fragen.

 

Aus Sicht des Versicherungsnehmers ist es sicherlich sinnvoll, sich die eigene Krankengeschichte noch einmal zu vergegenwärtigen. Dies kann unter Umständen unter Zuhilfenahme von ärztlichen Unterlagen passieren. Manche Versicherungsberater gehen sogar schon so weit, dass sie sämtliche Krankenunterlagen bei den Ärzten anfordern und diese der Versicherung vorlegen.

 

Ob dies datenschutzrechtlich im Sinne des Versicherungsnehmers ist, kann bezweifelt werden. Zudem besteht natürlich die Gefahr, durch eine solch weit gehende Offenlegung erst gar kein Versicherungsschutz zu bekommen und wenn nur mit entsprechenden Einschränkungen/Prämienzuschlägen.

 

Fazit

Die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes war sinnvoll und im Interesse der Versicherungsnehmer. Die Neuregelung wird auch konsequent von der Rechtsprechung angewendet. Insofern sind nur noch schriftlich gestellte Fragen relevant.

 

Trotzdem verbleiben in der Praxis große Unsicherheiten beim Versicherungsnehmer. Das Spannungsfeld zwischen den Interessen des Versicherungsnehmers und der Versicherung besteht weiter.