Abtretung von Lebensversicherungsverträgen: Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzanspruch

Die Abtretung von Lebensversicherungsverträgen ist ein bekanntes Geschäftsmodell.

Hierbei tritt der Anleger seine Ansprüche aus einer Lebensversicherungspolice an den Käufer ab.

 

Der Käufer befriedigt sich aus dem Rückkaufswert der Versicherung und zahlt dem Anleger im Gegenzug den Kaufpreis.

 

BGH prüft Vorliegen eines Bankgeschäfts

Bei diesem Vorgehen ist jedoch Vorsicht geboten. Ein Fall, der vor dem BGH, Urteil v. 16.10.2018, Az.: VI ZR 459/17, gelandet ist, beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einer solchen Abtretung nicht eine „Annahme von Geldern iSv § 1 I 2 Nr.1 Alt. 2 KWG“ vorliegt. Rechtsfolge wäre, dass ein Bankgeschäft vorliegt, was eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich macht.

 

Abtretung ausreichend

Zunächst beschäftigte sich der BGH mit den Einzelheiten des abgeschlossenen Vertrages. Hierbei war zu berücksichtigen, dass nicht direkt Gelder in Empfang genommen wurden, sondern nur die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag vereinbart wurde.

 

Trotzdem geht der BGH von einer „Annahme von Geldern“ in dieser Konstellation aus. Dabei nimmt er eine wertende Betrachtung vor. Zweck der Rechtsübertragung ist schließlich die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Käufer. Daher sieht der BGH, anders als das Berufungsgericht, kein Problem darin, den „Kauf- und Abtretungsvertrag“ als Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG einzustufen.

 

Bankerlaubnis erforderlich

Folglich muss der Käufer eine entsprechende Bankerlaubnis vorweisen können, die tatsächlich nicht vorlag. Damit liegt ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S.1 KWG vor. Diese Vorschrift wird als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers gewertet.

 

Ein sogenanntes Schutzgesetz soll nicht nur die Interessen der Allgemeinheit sondern die des Einzelnen schützen. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist wiederum Voraussetzung für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. 

 

Schadensersatzanspruch gegen den Käufer

Daher bejaht der BGH einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen den Käufer der Lebensversicherungspolice.

 

Er hat den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben.