Bausparer können sich auf eine weitere Entscheidung eines Oberlandesgerichts stützen. Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 10.08.2016, Az. 8 U 24/16, die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen abgelehnt.
Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand des Rechtsstreits waren drei Bausparverträge, die von der beklagten Bausparkasse mit Hinweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wurden.
Die Bausparverträge wiesen einen Guthabenzins zwischen 2,5 % und 3 % aus.
Gericht lehnt Kündigung ab
Das Gericht lehnt eine Kündigung basierend auf § 488 Abs. 3 als auch basierend auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab.
Eine Kündigung scheitert in beiden Fällen daran, dass „kein vollständiger Empfang“ des Darlehens vorliegt. Zwar schließt das Gericht eine Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Konstellation Bausparer als Darlehensgeber und Bausparkasse als Darlehensnehmer nicht grundsätzlich aus.
Das Gericht stellt jedoch darauf ab, wann nach dem Vertrag die letzte Teilzahlung erfolgen soll. Die letzte Teilzahlung liegt nicht bei Erreichen des Mindestbausparguthabens in Höhe von 40 % der Bausparsumme vor. Vielmehr darf der Bausparer weitere Sparleistungen erbringen.
Einstellung von Zahlungen problematisch?
Das Gericht geht sogar so weit, dass es die Einstellung der Sparleistungen dem Bausparer nicht negativ anlastet. Der Bausparer darf also die Zahlung der Regelsparbeiträge einstellen.
Das Gericht führt aus, OLG Bamberg, Urteil vom 10.08.2016, Az. 8 U 24/16:
„Entscheidend für die Bestimmung des vollständigen Empfangs des Darlehensbetrages ist die vertragliche Vereinbarung der Parteien, die als bestimmten Betrag lediglich die Bausparsumme ausweist. Solange diese nicht erreicht ist, hat der Eintritt der Zuteilungsreife keinen Einfluss auf die Verpflichtung und das Recht des Bausparers zur Entrichtung weiterer Regelsparbeträge.“
Weiterer Ausblick
Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil die Revision beim BGH ausdrücklich zugelassen. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die noch nicht abschließend vom Bundesgerichtshof geklärt wurde. Bausparer warten gespannt auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs. Hiermit ist möglicherweise im Laufe des Jahres 2017 zu rechnen.
Daher bleibt die Frage, ob eine Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen zulässig ist, weiterhin heftig umstritten. Für beide Seiten geht es dabei um viel Geld, da ältere Bausparverträge eine attraktive Verzinsung bieten.
Bausparkunden sollten sich deshalb anwaltlich beraten lassen.