Bei dem Tarifwechsel in der Privaten Krankenversicherung ist zentrale Vorschrift § 204 VVG.
In § 204 Abs. 1 S. 1 Nummer 1 VVG ist festgelegt, dass der Versicherungsnehmer einen Tarifwechsel „unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte“ verlangen kann.
Dies hat nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 14.01.2016, Az. 12 U 106/15, bestätigt und klargestellt, was zu den erworbenen Rechten gehört:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt fest, dass zu den „aus dem Vertrag erworbenen Rechte“ auch die Bewertung des Gesundheitszustandes, wie sie der Versicherer bei Vertragsabschluss vorgenommen hat, dazu gehört.
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Versicherer bei dem neuen Tarif zwischenzeitlich eingetretene Umstände (zum Beispiel Gesundheitsverschlechterung) berücksichtigen darf. Dies wurde vom Gericht verneint. Dies gilt auch für etwaige Risikozuschläge, die im neuen Tarif vorgesehen sind. Der Risikozuschlag darf nur auf Grundlage der ursprünglichen Risikoeinstufung erhoben werden.