Wenn der Versicherte die Übernahme von Behandlungskosten bei seiner Krankenkasse eingereicht hat, so hat er Anspruch darauf, dass hierüber zügig entschieden wird.
Was passiert jedoch, wenn die Krankenkasse keinerlei Reaktion zeigt?
In diesem Fall ist die Regelung in § 13 des SGB V zu beachten.
Diese Vorschrift regelt, bis wann eine Krankenkasse über einen Antrag zu entscheiden hat.
Die Vorschrift lautet wie folgt:
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
(…)
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. (…)“
Frist beträgt in der Regel 3 Wochen
Wie sich dem vorstehenden Text entnehmen lässt, regelt die Vorschrift einerseits, innerhalb welcher Frist die Krankenkasse über den Antrag zu entscheiden hat, in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eingang des Antrages.
Genehmigungsfiktion
Die Vorschrift regelt allerdings auch, was passiert, wenn diese Frist nicht eingehalten wird:
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, so gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Somit wird eine sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt: Auch wenn sich die Krankenkasse nicht meldet, darf der Versicherte davon ausgehen, dass die Leistung genehmigt wurde.
Dies gibt den Versicherten ein wertvolles Instrument an die Hand, um die Krankenkasse zu einer schnellen Bearbeitung seines Antrages zu verleiten.