Was Ärzte und Zahnärzte für ihre Leistungen abrechnen dürfen, ist in den sogenannten Gebührenordnungen festgelegt.
Dabei besteht eine Gebührenordnung für Ärzte, abgekürzt: GOÄ. Daneben besteht auch eine besondere Gebührenordnung für Zahnärzte, abgekürzt GOZ.
Abrechnung wird festgelegt
In den beiden Gebührenordnungen ist im Einzelnen festgelegt, welche Leistungen, wie abgerechnet werden. Den einzelnen Behandlungen sind dabei verschiedene Punktzahlen zugeordnet.
Je höher die Punktzahl, desto mehr kann der Arzt/Zahnarzt für seine Leistung abrechnen.
Wie viel die Leistungen in Euro letztlich wert sind, wird durch den sogenannten Punktwert festgelegt. Der Punktwert ist der Geldwert eines jeden Bewertungspunktes, der jährlich zwischen den Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen ausgehandelt wird.
Was der Arzt/Zahnarzt letztlich für seine Behandlung bekommt, wird am Ende durch den sogenannten Gebührensatz festgelegt. Beim Gebührensatz handelt es sich um einen Steigerungsfaktor/Multiplikator.
Der Gebührensatz soll dabei die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der Behandlung berücksichtigen.
Durchschnittliche Behandlungen spielen sich im Rahmen der GOÄ/ GOZ in einem Bereich zwischen 1,0 und 2,3 ab.
Abweichende Vereinbarung möglich
Daneben besteht für jeden Arzt/Zahnarzt die Möglichkeit, ein abweichendes Honorar zu vereinbaren.
Dies ist jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft:
Zentrale Vorschrift hierzu ist § 2 GOÄ bzw. § 2 GOZ.
Soll ein abweichendes Honorar/Vergütung vereinbart werden, so sind folgende Punkte zu beachten:
Keine Notfallbehandlung
Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Dies hat den Hintergrund, dass Patienten in solchen Situationen besonders hilf- und wehrlos sind. Sie sind dringend auf ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung angewiesen.
Solche dringenden Behandlungen dürfen nicht von einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden, da sonst die Gefahr bestünde, dass die Notsituation des Patienten finanziell ausgenutzt werden würde.
Schriftliche Gebührenvereinbarung
Die Vereinbarung hat in Schriftform zu erfolgen und ist von beiden Vertragspartnern eigenhändig zu unterzeichnen. Dies soll den Patienten vor einer übereilten Vertragsunterzeichnung bewahren.
Abweichende Gebührenhöhe muss festgelegt werden
In der schriftlichen Vereinbarung ist dem Patient die zu erwartende Gebührenhöhe mitzuteilen. Der Patient soll Klarheit darüber halten, welcher Gebührensatz auf ihn zukommen wird.
Anders als oftmals behauptet, darf nur die Gebührenhöhe, d.h. der Multiplikator, verändert werden. Nicht zulässig sind beispielsweise Pauschalhonorare oder die Änderung des Punktwertes oder der Punktzahl für eine bestimmte Leistung.
Persönliche Absprache im Einzelfall
Weiterhin ist untersagt, solche Gebührenvereinbarungen standardmäßig, d.h. für sämtliche Patienten mit dem immergleichen Inhalt zu verwenden.
Die Vereinbarung ist immer zwischen Patient und behandelndem Arzt abzuschließen. Eine Vertretung des Arztes beispielsweise durch Assistenzpersonal ist nicht möglich.
Vor Erbringung der Leistung
Die Gebührenvereinbarung ist vor Erbringung der Leistung durch den Arzt/Zahnarzt abzuschließen. Eine Gebührenvereinbarung kann keine Rückwirkung entfalten, d.h. sie kann sich nicht auf bereits abgeschlossene Behandlungen erstrecken.
Abdruck der Vereinbarung ist auszuhändigen
Dem Patienten ist schließlich ein Abdruck der Gebührenvereinbarung auszuhändigen, vergleiche § 2 Abs. 2 S. 4 GOÄ/ § 2 Abs. 2 S. 4 GOZ.
Der Patient soll so überprüfen können, ob die spätere Rechnung der Vereinbarung entspricht.
Was viele Patienten aber auch Ärzte/Zahnärzte nicht wissen: Die Aushändigung eines Abdrucks ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Mit anderen Worten: Wird dem Patient kein Abdruck der Gebührenvereinbarung ausgehändigt, so ist diese unwirksam.