Die Höhe des Rückkaufswertes bei Versicherungsverträgen war Gegenstand zahlreicher Urteile in den letzten Jahren. Der Abzug von internen Kosten wie Provisionen vom Rückkaufswert wurde durch die Rechtsprechung begrenzt.
Die Versicherungswirtschaft hat derweil jedoch nicht geschlafen. Ein Instrument, das in letzter Zeit vermehrt Verwendung findet, ist der Abschluss so genannter Kostenausgleichsvereinbarungen.
Was ist eine Kostenausgleichsvereinbarung?
Eine Kostenausgleichsvereinbarung wird neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Hier wird geregelt, dass der Versicherungsnehmer die angefallenen Abschlusskosten selbst zu tragen hat (regelmäßig in Form monatlicher Raten). Die Versicherung sichert sich hier also gegen den Fall einer vorzeitigen Kündigung ab.
Die Kostenausgleichsvereinbarung wird entweder mit der Versicherung direkt geschlossen oder zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vermittler.
Ist eine Kostenausgleichsvereinbarung rechtmäßig?
Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig. Hierbei gilt jedoch eine besondere Einschränkung: Die Kostenausgleichsvereinbarung darf nicht unkündbar ausgestaltet sein. D.h.: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Daher muss, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt/storniert wird, auch die Kostenausgleichsvereinbarung kündbar sein.
Eine unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung würde im Ergebnis das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag beeinträchtigen. Er würde aufgrund der finanziellen Konsequenzen von einer Kündigung abgehalten werden. Denn es ist in diesen Fällen denkbar, dass zwar der eigentliche Versicherungsvertrag aufgelöst wird, die Kostenausgleichsvereinbarung jedoch weiterläuft, bis der Versicherungsnehmer sämtliche Abschlusskosten beglichen hat, vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2014, Az.: IV ZR 295/13.
Damit würden letztlich die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Rückkaufswert unterlaufen.
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