Die Rechtsprechung zu Renten- und Lebensversicherungsverträgen entwickelt sich rasant fort. Mittlerweile liegt ein neues Urteil des BGH vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11) vor.
Der Fall
Gestritten wurde darüber, ob ein Widerspruch bei einem Rentenversicherungsvertrag auch noch nach Jahren möglich ist.
Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer der Allianz. Er hat einen Rentenversicherungsvertrag im Jahr 1998 abgeschlossen und insgesamt 51.129,15 € an Versicherungsbeiträgen eingezahlt.
Im Jahr 2007 kündigte der Versicherungsnehmer den Vertrag. Die Allianz hatte daraufhin den Rückkaufswert in Höhe von 52.705,94 € ausgezahlt. Daraufhin erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und forderte die Allianz zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen auf.
Dieser Rückzahlungsanspruch liegt regelmäßig über dem Rückkaufswert. Hier ist zu beachten, dass die Allianz mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers immerhin fast zehn Jahre wirtschaften und das Geld anlegen konnte. Bei einem Rückkaufswert von 52.705,94 € hätte der Versicherungsnehmer inflationsbereinigt einen Verlust gemacht.
Vor diesem Hintergrund kann es Sinn machen, den Widerspruch zu erklären. Die neue Rechtsprechung ist vor allem für Verträge interessant, die in den Jahren 1994 bis 2008 abgeschlossen wurden. Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher Ihre Versicherungsverträge auf ein mögliches Widerspruchsrecht hin prüfen. In der Regel ist der Widerspruch finanziell günstiger als die Auszahlung des Rückkaufswertes.
Das Urteil gilt auch für Lebensversicherungen sowie für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.
Konsequenzen für die Praxis
Vor diesem Hintergrund kann es Sinn machen, den Widerspruch zu erklären.
Die neue Rechtsprechung ist vor allem für Verträge interessant, die in den Jahren 1994 bis 2008 abgeschlossen wurden. Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher Ihre Versicherungsverträge auf ein mögliches Widerspruchsrecht hin prüfen. In der Regel ist der Widerspruch finanziell günstiger als die Auszahlung des Rückkaufswertes.
Das Urteil gilt auch für Lebensversicherungen sowie für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.