Insolvenz von PROKON: Empfehlungen für Anleger

Nachdem PROKON nunmehr Insolvenz angemeldet hat, fragen sich viele alarmierte Anleger, ob nun noch etwas zu retten ist.

 

Der Insolvenzantrag muss nicht bedeuten, dass das investierte Kapital (Genussrechtskapital) verloren ist. Bei den Genussrechtsbedingungen der PROKON wurde jedoch deren Nachrangigkeit vereinbart (siehe Blogartikel).

 

Die Nachrangigkeit bedeutet, dass erst andere Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Wenn nicht genug Insolvenzmasse vorhanden ist, gehen die Inhaber von Genussrechten leer aus, hier droht daher der Totalverlust.

 

PROKON-Anleger haben jedoch die Möglichkeit, die Nachrangigkeit anzufechten, da die entsprechende Klausel in den Genussrechtsbedingungen überraschend und wenig transparent ist.

 

Interessierte Anleger, die ihre Chancen auf Rückzahlung ihres Kapitals erhöhen wollen, sollten daher jetzt ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

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