Kapitalanlage, die auf Tod von Mitmenschen setzt, ist sittenwidrig

Zu einem lesenswerten Urteil ist das Landgericht  Frankfurt a. M., Urt. v. 28.02.2013, Az.: 2-10 O 265/12, gelangt.

 

Verkauft wurde der klagenden Anlegerin eine fondsbasierte Lebensversicherung, die „amerikanische Risikopolicen“  aufkauft. Mit einer „Risikopolice“ ist eine Lebensversicherungspolice gemeint, bei der mit einem baldigen Versterben des Versicherten zu rechnen ist.

Warum kauft man eine solche Police? Der Versicherte zunächst eine Abfindung für den Verkauf seiner Police. Diese Abfindung ist in der Regel niedriger als die spätere Auszahlungssumme der Versicherung. Das Geschäft kommt zu Stande, weil der Versicherte sein Geld schon jetzt und nicht erst im Todesfalle ausgezahlt bekommen möchte.

 

Der Aufkäufer bedient weiterhin die Lebensversicherungspolice, zahlt also regelmäßig die Versicherungsprämien.

 

Man sieht hier schnell, dass das Geschäft sich für den Aufkäufer umso mehr rechnet, je früher die versicherte Person verstirbt. In diesem Falle muss nur für eine kurze Zeit Versicherungsprämien gezahlt werden und man kommt schnell in den Genuss der Auszahlungssumme.

 

Der Aufkäufer wird also in erster Linie solche Verträge erwerben, bei denen er das Sterblickeitsrisiko besonders hoch einschätzt.

 

Diesem Geschäftsmodell hat nun das LG Frankfurt einen Riegel vorgeschoben.

Begründung: Das Geschäftsmodell ist sittenwidrig, da der Mensch zum Renditefaktor degradiert wird. Es gibt bei dieser Kapitalanlage ein wirtschaftliches Interesse am frühen Versterben der Mitmenschen. Im Ergebnis sah das Gericht – aus meiner Sicht völlig zu Recht – die Menschenwürde verletzt.