Anlagevermittler müssen, wenn sie eine Kapitalanlage an Anleger vermitteln wollen, den Emissionsprospekt auf Fehler und Ungereimtheiten überprüfen.
Dies belegt die aktuelle Rechtsprechung des BGH, die nun vom OLG München bestätigt wird, OLG München, Urt. v. 27.11.2012, Az.: 5 U 1345/12:
„Schon der bloße Anlagevermittler schuldet eine Prüfung des Anlagekonzeptes auf innere Schlüssigkeit und Plausibilität. Der Berater schuldet über eine zutreffende, vollständige und verständliche Tatsachenmitteilung über das Anlageprodukt hinaus eine fachmännische Bewertung der Anlage und demzufolge eine intensivierte kritische Überprüfung (BGH, Urt. v. 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08, ZIP 2009, 2380 = VuR 2010, 147, Rn. 17). Er ist verpflichtet, den Kunden auf etwaige Fehler und Widersprüche im Verkaufsprospekt hinzuweisen und Unstimmigkeiten offen zu legen. Bei unstimmigen Prospektangaben ist er zur Nachforschung der tatsächlichen Sachlage und zur Aufklärung des Kunden verpflichtet.“
Den Prospekt einfach dem Anleger zu überreichen, reicht nicht aus. Der Vermittler/Berater hat gegenüber seinem Kunden die Pflicht, das Anlagekonzept eigenständig zu überprüfen. Soweit eine Überprüfung ergäben hätte, dass die Kapitalanlage möglicherweise nicht wie geplant funktionieren wird, besteht gegenüber dem Anleger eine entsprechende Aufklärungspflicht.
Wird diese Aufklärung unterlassen oder wird bereits die Überprüfung des Prospekts unterlassen, haftet der Anleger/Vermittler auf Schadensersatz. Letztlich kann dann die gesamte Kapitalanlage gegenüber dem Anleger/Vermittler rückabgewickelt werden.
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