Viele Krankenversicherungen verlangen im Leistungsfall, d.h. z.B. Krankheit oder Unfall des Versicherungsnehmers, umfassende Einsicht in die bisherige Krankenakte. Damit verbunden ist oft auch die sog. Schweigepflichtentbindung gegenüber Ärzten. Das bedeutet, dass die Versicherung direkt gegenüber dem behandelnden Arzt Auskünfte einholen kann.
Viele Versicherungsnehmer erteilen eine umfassende Schweigepflichtentbindung und verschaffen daher der Versicherung Einblick in sämtliche Daten.
Der Auskunftsanspruch der Versicherung besteht zwar grundsätzlich, ist jedoch nicht umfassend. Die Versicherung muss vielmehr konkrete Fragen an den Versicherungsnehmer stellen, um ihre Eintrittspflicht zu beurteilen. Nur wenn die Eintrittspflicht trotz der Antworten des Versicherungsnehmers zweifelhaft erscheint, da bspw. konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass der Versicherungsnehmer die Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet hat, besteht ein Anspruch auf Einholung weiterer Auskünfte.
Dies hat nunmehr das OLG München in seinem Urteil vom 06.09.2012, Az.: 14 U 4805/11 festgestellt und den Ausnahmecharakter des Auskunftsanspruchs betont.
Versicherungsnehmer sollten daher ihrer Krankenversicherung nicht vorschnell sämtliche Auskünfte erteilen und auch keine generelle Schweigepflichtentbindung abgeben. Immerhin sind hier hochsensible Daten betroffen. Mitunter gefährdet man mit zu vielen Informationen auch seinen Versicherungsschutz, vgl. der Blog-Artikel zu den Gesundheitsfragen. Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz des Datenschutzrechts: Wer persönliche Daten in fremde Hände gibt, verliert die Kontrolle über sie – und zwar für immer.
Ich vertrete Sie gegenüber der Versicherung. Ziel sollte es sein, nur soviel Daten preis zu geben, dass eine Kostenübernahme durch die Versicherung erfolgen kann.
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Mandy Kriegsheim (Freitag, 02 August 2013 12:05)
Als Mitarbeiterin eines Maklerbüros aber auch als Versicherungsnehmer habe ich kürzlich die selben Erfahrungen gemacht, dass die Versicherer in der Arztpraxis anrufen und Ihre Fragen stellen ohne eine Schweigepflichtentbindung zu haben und diese dann nachträglich mit Druck einfordern und behaupten die Leistung, die sie erbracht haben wären unter Vorbehalt und können zurück gefordert werden, sofern man die Schweigepflichtentbindung nicht unterschreibt. Ich persönlich habe es nicht getan und vertrete genau die Auffassung aus diesem Artikel. Wenn es Fragen gibt, kann der Versicherer diese gerne an den Versicherungsnehmer senden. Aber ohne eine Schweigepflichtentbindung in der Arztpraxis anzurufen und sich dort alles beantworten zu lassen ist schon eine ziemliche Frechheit.
Grüße aus dem Norden