Lebensversicherung: Rückkaufswert berechnen

Lebensversicherer kommen wg. undurchsichtiger Berechnung der Rückkaufswerte immer mehr unter Druck. 

Mehrere Versicherungen verurteilt

Besondere Aufmerksamkeit zog dabei das Verfahren gegen den Deutschen Ring (BGH, Az.: IV ZR 201/10) auf sich, das die Versicherung verlor. Ähnliche Entscheidungen sind gegen die Versicherungen Signal Iduna (BGH, Az.: IV ZR 200/10), Ergo (BGH, Az.: IV ZR 198/10) und Generali (BGH, Az. IV ZR 202/10) gefallen.

 

Viele Versicherungsnehmer bemühen sich jetzt um eine Neuberechnung der Rückkaufswerte. Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig ist, mauern hier viele Versicherungen.

 

Neuberechnung wird abgelehnt

Viele Versicherte erhalten Schreiben, wonach „eine Neuberechnung nicht notwendig“ sei, „eine Neuberechnung nicht in Betracht“ komme bzw. sich "keine neuen Berechnungsgrundlagen" ergeben hätten.

 

Häufig werden die Versicherungsnehmer auch auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Dann heißt es z.B.: „Zum jetzigen Zeitpunkt ist völlig unklar, wie die Neuberechnung der Rückkaufswerte auf Grund der Urteile des BGH konkret zu erfolgen hat.“ Auch sehr beliebt: „Eine Neuberechnung können wir technisch voraussichtlich erst ... vornehmen“.

 

Versicherungsnehmer können die komplizierte Berechnung des Rückkaufswertes kaum selbst durchführen, sie sind hier auf die Mithilfe ihrer Lebensversicherung angewiesen.

Was kann der Versicherungsnehmer aber tun, wenn sich die Versicherung weigert, den Rückkaufswert neu zu berechnen?


Lebensversicherung muss Auskunft erteilen

Dem Versicherungsnehmer steht als Ausfluss des allgemeinen Gebots von Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zu. Die Versicherung hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers die Berechnung des Rückkaufswertes nachvollziehbar darzulegen. Dies hat schon das Landgericht Hamburg im Urteil vom 01.12.2006, Az.: 302 O 147/06 anerkannt:

 

„Im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrags- oder Abwicklungsverhältnisses steht den Klägern aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Angaben, die zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruches erforderlich sind, zu.

(…)

Die Kläger, die aber selbst keinerlei Erkenntnisse über die der Berechnung der Anspruchshöhe durch die Beklagte zugrunde liegenden Daten haben, können nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht gehalten sein, diese Angaben schlicht zu glauben. Eine wirksame Durchsetzung ihrer Ansprüche ist ihnen letztlich nur dann möglich, wenn die Beklagte die Kläger in die Lage versetzt, die Rückkaufswerte nachzuvollziehen und ggf. neu zu berechnen.“

 

Demnach hat die Lebensversicherung den Rückkaufswert für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar zu berechnen, d.h. der Versicherungsnehmer muss in die Lage versetzt werden, den Rückkaufswert aufgrund der Angaben der Versicherung selbst zu berechnen.

 

Die meisten Berechnungen der Lebensversicherungen erfüllen diese Vorgabe nicht. Notfalls muss die Neuberechnung und Offenlegung der Berechnungsgrundlagen durch anwaltliche Hilfe erzwungen werden. Möglich ist dabei auch eine Auskunftsklage gegen die Lebensversicherung.

 

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Kommentare: 1
  • #1

    Thomas (Donnerstag, 04 September 2014 11:14)

    Ein sehr informativer Artikel mit ganz wichtigen Informationen, die mir bis dato in diesem Umfang noch garnicht bekannt waren.