Der BGH hat am Dienstag, 05.02.2013 entschieden, dass die Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft zu veröffentlichen sind.
Bei sog. Publikumsgesellschaften beteiligen sich viele Anleger über Treuhänder. Dies ist bspw. bei Schiffsbeteiligungen (auch Schiffsfonds) oft der Fall. Der Treuhänder nimmt dabei die Geschäfte für den Gesellschafter wahr.
Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Anleger sich nicht um alle Geschäfte, die mit der Gesellschaft zu tun haben, zu kümmern braucht. Ein weiterer – vor allem von vermögenden Privatpersonen – geschätzter Vorteil ist es, dass die Anleger nicht namentlich bekannt werden, insbesondere erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister.
Den übrigen Gesellschaftern missfällt diese Anonymität jedoch oftmals. Deshalb wurde auf eine gleichberechtigte Behandlung geklagt. Der BGH gibt nunmehr dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Transparenzgebot den Vorzug. Der BGH vernachlässigt dabei die begründete Sorge der betroffenen Anleger, dass diese Opfer von Adressjägern werden, die ihre Daten nun abgreifen können.
Welche Auswirkungen das Urteil in wirtschaftlicher Hinsicht auf Publikumsgesellschaften hat, muss erst noch abgewartet werden. Klar ist jedoch, dass Anleger sich in Zukunft nicht mehr über ein Treuhandverhältnis ihre Anonymität sichern können.
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