Der BGH hat in einem Beschluss vom 13.12.2012, Az. III ZR 282/11, geurteilt, dass deutsche Anleger, die sich von Standard & Poor´s getäuscht fühlen, vor deutschen Gerichten klagen können.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 13.12.2012, Az. III ZR 282/11, geurteilt, dass deutsche Anleger, die sich von Standard & Poor´s getäuscht fühlen, vor deutschen Gerichten klagen können.
Der Rechtsstreit beruht auf einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt. Dieses wollte seine internationale Zuständigkeit ablehnen, somit wäre der klagende Anleger leer ausgegangen.
Die Prüfung der Zuständigkeit ist ein beliebtes Mittel von Gerichten, sich zusätzliche Arbeit zu ersparen. Kläger sollten daher hartnäckig bleiben. Es zeigt sich, dass hier eine recht alte Vorschrift, nämlich § 23 ZPO, dem Kläger zu seinem Recht verholfen hat.
Nach § 23 ZPO ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet, wenn die Beklagte zwar keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat, sich jedoch Vermögen in Deutschland befindet. Standard & Poor´s unterhält Büros in Frankfurt a.M..
Ob Ratingagenturen gegenüber Anlegern haften, hängt davon ab, ob man die Ratings als bloße Meinungsäußerung ansieht.
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